Verwaltung und Politik

Grundbesitzabgaben


GRUNDSTEUER

Grundsätzlich unterliegt jeder Grundbesitz in Deutschland der Grundsteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und der Grundsteuer B für alle sonstigen Flächen unterschieden. Zahlungspflichtig ist im Regelfall der Grundstückseigentümer.
Für die eigentliche Bewertung der Grundstücke sind die Finanzämter verantwortlich. Sie ermitteln nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Einheitswert sowie den daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrag.
Die an die jeweilige Kommune zu entrichtende Jahresgrundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz. In Kreuztal beträgt der aktuelle Hebesatz für

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 160 %
  • Grundsteuer B (Wohngrundstücke) 905 %
  • Grundsteuer B (Nichtwohngrundstücke) 1810 %

Die Grundsteuer wird gemeinsam mit den verbrauchsbezogenen Abgaben über den Grundbesitzabgabenbescheid erhoben. Fragen zur Ermittlung des Grundsteuerwert sind an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Siegen (Bürgerservice 0800/5235055) zu richten. Die Zuständigkeit für die eigentliche Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer liegt bei der Steuerabteilung Amt für Finanzen.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Fehler entdeckt?
Durch die Neufeststellung der Besteuerungsgrundlagen können Fehler vorkommen, zum Beispiel bei der Bewertung des Grundstücks oder der Berechnung der Steuer. Ist das bei Ihnen der Fall? Dann wenden Sie sich gerne unmittelbar an Ihre Ansprechpartnerin oder an . Die Veranlagung wird dann überprüft und, falls erforderlich, korrigiert. So stellen wir sicher, dass Ihre Grundsteuer korrekt festgesetzt wird.

Warum wurde die Grundsteuer geändert?
Die bisherige Grundsteuer basierte auf veralteten Grundstückswerten. Das Bundesverfassungsgericht forderte eine Reform, um die Steuer auf aktuelle Werte anzupassen. Ab 2025 gilt die neue Regelung. In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten größtenteils die neuen Bundesgesetze. Eine Besonderheit in NRW ist, dass Städte und Gemeinden unterschiedliche Steuersätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festlegen können. Diese Möglichkeit hat die Stadt Kreuztal genutzt.

Was macht die Grundsteuer für Sie wichtig?
Das Geld aus der Grundsteuer bleibt in Ihrer Gemeinde. Es wird für Schulen, Kitas, Straßen, Spielplätze, Kultur- und Sportangebote verwendet. Sie tragen damit direkt zur Entwicklung Ihrer Stadt oder Gemeinde bei. Die Reform stellt sicher, dass die Grundsteuer auch in Zukunft Bestand hat.

Was wurde bei der Reform geändert?
Die Finanzämter haben neue Grundstückswerte ermittelt. Anschließend haben die Finanzämter diese Werte mit einer festen Steuermesszahl multipliziert. Der so errechnete Grundsteuer-Messbetrag wurde Ihnen bereits vom Finanzamt mitgeteilt.

Für Fragen zur Berechnung des Grundsteuer-Messbetrags sind insofern auch die Finanzämter zuständig.

Für die Stadt Kreuztal ist dieser Messbetrag verbindlich. Sie setzt nur noch die Hebesätze fest, um die endgültige Steuer zu bestimmen. Hebesätze gibt es vor Ort drei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und zwei für die Grundsteuer B – diese unterscheiden sich nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken.

Die Festlegung differenzierter Grundsteuer-B-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke dient der Reduzierung von Wohnnebenkosten aus sozialpolitischen Gründen.

Was bedeutet das für Ihre Grundsteuer?
Ob Ihre Grundsteuer steigt oder sinkt, hängt davon ab, wie sich der Wert Ihres Grundstücks im Vergleich zu anderen in Ihrer Gemeinde entwickelt hat. Wenn Ihr Grundstück deutlich an Wert gewonnen hat, wird Ihre Steuer wahrscheinlich höher. Umgekehrt könnte sie sinken oder gleich bleiben. Gemeinden dürfen durch die Reform insgesamt nicht mehr einnehmen als vorher. Ihr persönlicher Steuerbetrag kann jedoch steigen oder sinken, je nachdem, wie Ihr Grundstück im Vergleich bewertet wurde.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Das bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt genauso viel Grundsteuer einnimmt wie vor der Reform. Es bedeutet aber nicht, dass jeder Einzelne gleich viel zahlt. Je nachdem, wie sich der Wert Ihres Grundstücks entwickelt hat, kann Ihre Steuer höher, niedriger oder unverändert sein. Die Reform sorgt also dafür, dass die Grundsteuer auf aktuellen Werten basiert.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de


ABWASSERGEBÜHREN

Die Einleitung von Abwasser in das städtische Kanalnetz ist gebührenpflichtig. Für die Berechnung der Abwassergebühren sind die aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen anzusetzen. Gebührenpflichtig ist im Regelfall der Grundstückseigentümer. Die Abwassergebühr beträgt derzeit 2,67 EUR/cbm. Die Erhebung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid.


ABFALLENTSORGUNGSGEBÜHREN

Umfangreiche Informationen zum Thema Abfall finden Sie auf den Seiten "Abfall und Umwelt".


STRASSENREINIGUNGS- UND WINTERDIENSTGEBÜHREN

Nach den Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Stadt Kreuztal zunächst einmal verantwortlich für die Sommerreinigung und für den Winterdienst im Bereich der öffentlich zugänglichen Geh- bzw. Fußwege sowie Fahrbahnen. Die Reinigungspflicht kann jedoch auf diejenigen Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstücke an die zu reinigenden Verkehrsflächen angrenzen, übertragen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Kreuztal in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Näheres zu den konkreten Reinigungspflichten ist der städtischen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Verbindung mit dem Straßenverzeichnis zu entnehmen.
Überall dort, wo die Stadt Kreuztal die Sommerreinigung oder den Winterdienst durchführt, kann sie von den jeweiligen Anliegern für diese Leistung Gebühren erheben. Maßstab für die Gebühr ist die Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind. Die Quadratwurzel wird dabei auf eine ganze Zahl auf- bzw. abgerundet (Berechnungsfaktor). Wenn ein Grundstück an mehrere Straßen angrenzt, wird nach den Satzungsbestimmungen der Stadt Kreuztal auf eine mehrfache Heranziehung verzichtet. Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt je Berechnungsfaktor und Jahr 0,70 EUR. Der Gebührensatz für den Winterdienst beträgt je Berechnungsfaktor und Jahr 0,80 EUR. Die Erhebung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid.
Bei Fragen zur Erhebung und Festsetzung ist die Steuerabteilung Amt für Finanzen Ansprechpartnerin. Informationen zu den konkreten Reinigungspflichten sind der städtischen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Verbindung mit dem Straßenverzeichnis zu entnehmen.


GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSGEBÜHREN

Bei den Grundstücken, die über keinen Anschluss an das städtische Kanalnetz verfügen, muss das anfallende Schmutzwasser über Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgt werden. Die Entleerung dieser Anlagen erfolgt unter Aufsicht und Regie der Stadt Kreuztal. Jede Grundstücksentwässerungsanlage wird einmal im Jahr unter Einsatz des städtischen Spülfahrzeuges entleert und das Schmutzwasser zur Kläranlage Kreuztal verbracht. Für diese Leistung werden eine Grundgebühr sowie eine Verbrauchsgebühr von den betroffenen Grundstückseigentümer(inne)n erhoben. Die Grundgebühr beträgt 132 EUR je abgefahrener Kleinkläranlage; die Verbrauchsgebühr beläuft sich auf 30 EUR je cbm abgefahrenen Grubeninhalts.

NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHREN

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, multipliziert mit den jeweiligen Abflussfaktoren (Berechnungsfaktor)

Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,79 € für jeden Berechnungsfaktor bebauter und/oder befestigter Fläche.

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Finanzen

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Dorothee Feldsieper +49 2732 51 281 303
Roxana Müller +49 2732 51 247 307
Brigitte Wagener +49 2732 51 282 308

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 383
Fax: +49 2732 27910 383
E-Mail:

Öffnungszeiten

   
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr