Verwaltung und Politik

Grundbesitzabgaben


GRUNDSTEUER

Grundsätzlich unterliegt jeder Grundbesitz in Deutschland der Grundsteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und der Grundsteuer B für alle sonstigen Flächen unterschieden. Zahlungspflichtig ist im Regelfall der Grundstückseigentümer.
Für die eigentliche Bewertung der Grundstücke sind die Finanzämter verantwortlich. Sie ermitteln nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Einheitswert sowie den daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrag.
Die an die jeweilige Kommune zu entrichtende Jahresgrundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz. In Kreuztal beträgt der aktuelle Hebesatz für

  • Grundsteuer A 260 %
  • Grundsteuer B 790 %

Die Grundsteuer wird gemeinsam mit den verbrauchsbezogenen Abgaben über den Grundbesitzabgabenbescheid erhoben. Fragen zur Ermittlung des Einheitswertes sind an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Siegen (Bürgerservice 0800/5235055) zu richten. Die Zuständigkeit für die eigentliche Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer liegt bei der Steuerabteilung Amt für Finanzen.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Siegen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline (0271) 4890 - 1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.

Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de


ABWASSERGEBÜHREN

Die Einleitung von Abwasser in das städtische Kanalnetz ist gebührenpflichtig. Für die Berechnung der Abwassergebühren sind die aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen anzusetzen. Gebührenpflichtig ist im Regelfall der Grundstückseigentümer. Die Abwassergebühr beträgt derzeit 2,35 EUR/cbm. Die Erhebung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid.


ABFALLENTSORGUNGSGEBÜHREN

Umfangreiche Informationen zum Thema Abfall finden Sie auf den Seiten "Abfall und Umwelt".


STRASSENREINIGUNGS- UND WINTERDIENSTGEBÜHREN

Nach den Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Stadt Kreuztal zunächst einmal verantwortlich für die Sommerreinigung und für den Winterdienst im Bereich der öffentlich zugänglichen Geh- bzw. Fußwege sowie Fahrbahnen. Die Reinigungspflicht kann jedoch auf diejenigen Grundstückseigentümer/innen, deren Grundstücke an die zu reinigenden Verkehrsflächen angrenzen, übertragen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Kreuztal in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Näheres zu den konkreten Reinigungspflichten ist der städtischen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Verbindung mit dem Straßenverzeichnis zu entnehmen.
Überall dort, wo die Stadt Kreuztal die Sommerreinigung oder den Winterdienst durchführt, kann sie von den jeweiligen Anliegern für diese Leistung Gebühren erheben. Maßstab für die Gebühr ist die Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind. Die Quadratwurzel wird dabei auf eine ganze Zahl auf- bzw. abgerundet (Berechnungsfaktor). Wenn ein Grundstück an mehrere Straßen angrenzt, wird nach den Satzungsbestimmungen der Stadt Kreuztal auf eine mehrfache Heranziehung verzichtet. Der Gebührensatz für die Sommerreinigung beträgt je Berechnungsfaktor und Jahr 0,70 EUR. Der Gebührensatz für den Winterdienst beträgt je Berechnungsfaktor und Jahr 0,80 EUR. Die Erhebung erfolgt über den Grundbesitzabgabenbescheid.
Bei Fragen zur Erhebung und Festsetzung ist die Steuerabteilung Amt für Finanzen Ansprechpartnerin. Informationen zu den konkreten Reinigungspflichten sind der städtischen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Verbindung mit dem Straßenverzeichnis zu entnehmen.


GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSGEBÜHREN

Bei den Grundstücken, die über keinen Anschluss an das städtische Kanalnetz verfügen, muss das anfallende Schmutzwasser über Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgt werden. Die Entleerung dieser Anlagen erfolgt unter Aufsicht und Regie der Stadt Kreuztal. Jede Grundstücksentwässerungsanlage wird einmal im Jahr unter Einsatz des städtischen Spülfahrzeuges entleert und das Schmutzwasser zur Kläranlage Kreuztal verbracht. Für diese Leistung werden eine Grundgebühr sowie eine Verbrauchsgebühr von den betroffenen Grundstückseigentümer(inne)n erhoben. Die Grundgebühr beträgt 132 EUR je abgefahrener Kleinkläranlage; die Verbrauchsgebühr beläuft sich auf 30 EUR je cbm abgefahrenen Grubeninhalts.

NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHREN

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die städtische Abwasseranlage gelangen kann, multipliziert mit den jeweiligen Abflussfaktoren (Berechnungsfaktor)

Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,70 € für jeden Berechnungsfaktor bebauter und/oder befestigter Fläche.

Pressemitteilungen

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Finanzen

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Dorothee Feldsieper +49 2732 51 281 303
Susanne Frost +49 2732 51 247 307
Brigitte Wagener +49 2732 51 282 308

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 383
Fax: +49 2732 27910 383
E-Mail:

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13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr