Leben in Kreuztal

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Allgemeine Informationen zu Erschließungsbeiträgen

Wird eine Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt, ist die Stadt Kreuztal dazu verpflichtet, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben. Diese Beiträge werden zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten Aufwands der Gemeinde erhoben, weil die Anlieger Vorteile aus dem Endausbau der Anlage erhalten.

Welche Anlagen unter den Begriff der Erschließungsanlage fallen, kann § 2 der unten verlinkten Satzung entnommen werden. Wann diese als endgültig hergestellt gelten regelt § 8 der Satzung.
 

Auf welcher Grundlage werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, genauer den §§ 123 bis 135 BauGB, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhoben.
 

Was wird zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gezählt?

Zu dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Kosten.
 

Wie wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand verteilt?

Die Stadt Kreuztal trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, der auf die Anlieger anfallende Anteil beträgt dementsprechend 90 %.

Die 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werden unter den Anliegern anhand der jeweiligen Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks verteilt. Das heißt, dass die Grundstücksfläche gemäß § 6 B Abs. 1 der Satzung mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird. Anhand der sich daraus ergebenden Grundstücksfläche wird eine prozentuale Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes vorgenommen.

Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, werden bei der Beitragserhebung für jede Anlage nur mit 50 % der Fläche angesetzt.

Beispiel:

Die Stadt hat eine Straße erstmalig endausgebaut. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Endausbau der Straße beträgt 300.000 €.

Die Anlieger tragen davon 90 %, also 270.000 €.

Die Gesamtgröße aller Anliegergrundstücke zusammen beträgt 10.000 m².

Die Bebaubarkeit der Grundstücke ist im Bebauungsplan teilweise als zweigeschossig und teilweise als dreigeschossig festgelegt, weshalb die Grundstücksflächen jeweils mit einem anderen Nutzungsfaktor multipliziert werden müssen. Nach Anwendung der verschiedenen Faktoren ergibt sich eine modifizierte Grundstücksfläche von insgesamt 15.000 m².

Der Beitrag pro Quadratmeter beträgt demnach 270.000 € / 15.000 m² = 18 €/m².

Für die Beitragsberechnung einzelner Grundstücke bedeutet das folgendes:

Grundstück A ist 500 m² groß und zweigeschossig bebaubar. Das bedeutet, dass die Grundstücksfläche mit einem Faktor von 1,25 multipliziert werden muss. Das ergibt eine Gesamtfläche von 625 m². Für Grundstück A ist folgender Beitrag zu zahlen: 18 € x 625 m² = 11.250 €.

Grundstück B ist ebenfalls 500 m² groß aber dreigeschossig bebaubar und wird dementsprechend mit einem Faktor von 1,50 multipliziert. Das ergibt eine Gesamtfläche von 750 m². Für Grundstück B ist folgender Beitrag zu zahlen: 18 € x 750 m² = 13.500 €.

Grundstück C ist ebenfalls 500 m² groß und dreigeschossig bebaubar, hat also eine modifizierte Gesamtfläche von 750 m², wird aber von zwei Straßen erschlossen und demnach für diese Anlage nur mit 50 % angesetzt. Demnach ergibt sich folgende Beitragsrechnung: 18 € x 750 m² = 13.500 € / 2 = 6.750 €


Wie läuft das Verfahren der Beitragserhebung ab?

Frühzeitig vor Beginn des Endausbaus erfolgt eine Information der betroffenen Anliegerinnen und Anlieger.

Bevor die Erschließungsbeiträge erhoben werden, erhalten die Anliegerinnen und Anlieger ein Anhörungsschreiben. Nach Verstreichen der dort genannten Frist wird ein Erschließungsbeitragsbescheid erlassen.

Gegebenenfalls werden Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge erhoben.


Wie erfahre ich, ob für meine Straße noch Erschließungsbeiträge zu zahlen sind?

Um zu erfahren, ob für eine Straße in Zukunft noch Erschließungsbeiträge anfallen, kann eine Straßenanliegerbescheinigung bei der Stadt Kreuztal beantragt werden.

Ob und wann eine Straße im Stadtgebiet ausgebaut werden soll, kann dem Straßen- und Wegekonzept entnommen werden.


Ansprechpartner

Sollten Sie Fragen rund um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen haben, wenden Sie sich bitte an folgenden Ansprechpartner:

Moritz Heimes

Telefon: +49 2732 51 388
Telefax: +49 2732 27910 551

E-Mail:
Zimmer: 204

 

Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

Allgemeine Informationen zu Straßenausbaubeiträgen

Wird eine Erschließungsanlage, die bereits erstmalig endgültig hergestellt wurde, erweitert, verbessert oder grundlegend erneuert wird, ist die Stadt Kreuztal dazu verpflichtet, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Reine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterliegen nicht der Straßenausbaubeitragspflicht.


Auf welcher Grundlage werden Straßenausbaubeiträge erhoben?

Die Straßenausbaubeiträge werden gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen erhoben.


Was wird zum beitragsfähigen Aufwand gezählt?

Zum beitragsfähigen Aufwand zählen die in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Kosten.


Wie wird der beitragsfähige Aufwand verteilt?

Im Rahmen der Straßenausbaubeiträge nach dem KAG trägt die Stadt gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung (SATZUNG VERLINKEN) den Anteil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt. Das heißt, dass die Anlieger nur bis zu einer bestimmten Höchstbreite der Anlage Beiträge zahlen müssen. Diese Höchstmaße und der prozentuale Anteil der Beitragspflichtigen variiert je nach Straßenart und Baugebiet. Die einzelnen Anteile können der Tabelle unter § 3 Abs. 3 der Satzung entnommen werden.


Wie läuft das Verfahren der Beitragserhebung ab?

Das Verfahren der Beitragserhebung für Straßenausbaubeiträge gleicht dem der Erschließungsbeitragserhebung. Bevor eine Anlage erweitert oder verbessert wird, werden die Anliegerinnen und Anlieger frühzeitig sowohl schriftlich, als auch im Zuge einer Anliegerversammlung informiert.

Vor Erhebung der Straßenausbaubeiträge werden die Anlieger ebenfalls schriftlich angehört.

Auch bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen kann von der Vorausleistungserhebung Gebrauch gemacht werden.


Wie erfahre ich, ob für meine Straße noch Straßenausbaubeiträge zu zahlen sind?

Straßenausbaubeiträge fallen anders als die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB nicht nur einmal an. Das heißt: sollte eine Straße nach einer Erweiterung, Verbesserung oder grundlegenden Erneuerung nach einiger Zeit erneut erweitert, verbessert oder grundlegend erneuert werden müssen, fallen erneut Straßenausbaubeiträge nach dem KAG an.

Ob und wann eine entsprechende Maßnahme für eine Straße im Stadtgebiet ansteht, kann dem Straßen- und Wegekonzept entnommen werden.


Besonderheit der Straßenausbaubeiträge nach dem KAG

Zur Entlastung der Anliegerinnen und Anlieger wurden seitens des Landes NRW Förderrichtlinien erlassen. Die Kommunen können gemäß diesen Förderrichtlinien für jede straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahme einen Förderantrag stellen, um über die gewährte Zuwendung anschließend den von den Anliegern zu tragenden Kostenanteil entsprechend zu erlassen. Im Ergebnis tragen die Anlieger keine Straßenausbaubeiträge mehr, sofern eine Förderung bewilligt wird.

Förderfähig sind entsprechende Baumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden. Außerdem ist das oben verlinkte Straßen- und Wegekonzept Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung.


Ansprechpartner

Sollten Sie Fragen rund um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen haben wenden Sie sich bitte an folgenden Ansprechpartner:

Moritz Heimes

Telefon: +49 2732 51 388
Telefax: +49 2732 27910 551

E-Mail:
Zimmer: 204