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Dienstag, 25.06.2019

Stadt Kreuztal erinnert an die Verpflichtung zum Rückschnitt von Pflanzen

Diese Verpflichtung endet gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung der Stadt Kreuztal nicht auf Kopfhöhe: Bäume sind so zurückzuschneiden, dass über Fußgängerwegen ein Raum von mindestens 2,50 m und bei Straßen ein Raum von mindestens 5,00 m Höhe freibleibt. Auch Verkehrszeichen müssen gut sichtbar sein.
Verkehrssichernde Pflegeschnitte können übrigens in jeder Jahreszeit durchgeführt werden, ein im Landschaftsgesetz NRW verankerter Schutz von nistenden Vögeln greift hier nicht.

Abgesehen von der Verkehrssicherungspflicht, der Grundstückseigentümer nachkommen müssen, sieht die Kreuztaler Straßenreinigungssatzung vor, dass Gehwege und Abflussrinnen wöchentlich zu reinigen sind. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Gras und Unkraut.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von Grünabfällen und Strauchschnitt verboten ist. Pflanzliche Abfälle müssen über die Biotonne entsorgt oder kompostiert werden. Besitzer von Biotonnen können pflanzliche Abfälle auch kostenfrei an den im Abfall- und Wertstoffabfuhrkalender der Stadt Kreuztal angegebenen Tagen abholen lassen.

Das gesamte Ortsrecht der Stadt Kreuztal kann unter http://www.kreuztal.de/buergerservice/ortsrecht/ eingesehen werden.