Verwaltung und Politik
Führungszeugnis
Sie benötigen ein Führungszeugnis?
Im Führungszeugnis wird neben den vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient, z. B. bei der Arbeitsaufnahme, im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit, dass also keine Vorstrafe vorliegt. Man unterscheidet nach Privatführungszeugnissen (Belegart N), das in der Regel für persönliche Zwecke ausgestellt wird und Behördenführungszeugnissen (Belegart O), die direkt den deutschen Behörden übersandt werden. Eine Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Übersendung an die entsprechende Behörde ist möglich, sofern das Führungszeugnis Eintragungen enthält.
Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
Das Führungszeugnis kann für jede Person ab 14 Jahren auf Antrag ausgestellt werden. Bei geschäftsunfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Beantragung des Führungszeugnisses mit Vollmacht ist nicht möglich.
Seit dem 01.09.2014 können Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online im Internet beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier!
Üblicherweise ist das Führungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Besonderheiten gelten bei Führungszeugnissen, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden sollen!
Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesjustizamtes. Informationen zum Thema Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland bestimmt sind erhalten Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Kosten
Die Gebühr beträgt 13,00 EUR. Für Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland benötigt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 26,00 EUR erhoben (davon sind 13,00 EUR in Form eines Verrechnungsschecks dem Bundeszentralregister mitzuschicken).
In Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung beantragt werden (z. B. bei Bezug von Sozialhilfe). Dafür wird bei der Beantragung des Führungszeugnisses ein gesonderter Antrag entgegengenommen.
Notwendige Unterlagen
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder eines gesetzlichen Vertreters (Elternteil) ist erforderlich. Ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) ist mitzubringen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Online-Dienste
Zuständige Dienststelle
Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Bürgeramt
Ansprechpartner/in
Name | Telefon | Zimmer | |
---|---|---|---|
Susan Akca | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 325 | 5 |
Michelle Albrecht | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 333 | 3 |
Kathrin Jung | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 334 | 3 |
Christina Kaltenbach | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 337 | 3 |
Alexander Kwassow | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 338 | 3 |
Birgit Loske | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 339 | 3 |
Ida Charlotte Syring | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 335 | 3 |
Sylvia von Schaewen | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 336 | 3 |
Adressdaten
Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal
Telefon: +49 2732 51 325
Fax: +49 2732 27910 308
E-Mail: E-Mail anzeigen
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch | 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
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Donnerstag | 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
Freitag | 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr |