Verwaltung und Politik

Freistellungsbescheid


Mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ wurde zum 01.01.2002 die sog. „Bauabzugsbesteuerung“ eingeführt. Von dieser Steuer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Bauleistung erbringen, betroffen.
Grundsätzlich fallen unter die Bauabzugsbesteuerung alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung bzw. Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff ist dabei eher weit zu fassen; neben den klassischen Bauleistungen zählen z. B. die Fassadenreinigung, Parkettlegearbeiten sowie das zur Verfügung stellen von Bauvorrichtungen ebenfalls unter den Anwendungsbereich der Steuer.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist jeder Unternehmer und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts als Empfänger einer Bauleistung verpflichtet, 15 % der zu erbringenden Gegenleistungen für Rechnungen des Bauleistenden als Steuerabzug einzubehalten und den Betrag direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen. Bei dem Steuereinbehalt handelt es sich im Ergebnis um eine Zwangs-Vorauszahlung auf die vom jeweiligen Unternehmer zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer.
Ein 15 %-iger Einbehalt ist nicht vorzunehmen, wenn das Leistungsentgelt eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt bzw. vom Bauleistenden ein gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt.

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Finanzen

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