Verwaltung und Politik

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII


Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich länger als 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege erhalten. Aber auch bei einer kürzeren Pflegebedürftigkeit kann Hilfe zur Pflege in Frage kommen.

Wenn Sie pflegeversichert sind, erhalten Sie ggf. finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von Ihrer Pflegekasse.
Reichen diese Leistungen nicht aus oder hat die Pflegeversicherung die Übernahme der Leistungen abgelehnt, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Gleiches gilt, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegebeihilfe, Pflegehilfsmittel), teilstationäre Pflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.

Da es sich bei der Hilfe zur Pflege um eine Leistung der Sozialhilfe handelt, ist sie neben den medizinischen Voraussetzungen vom Einkommen und Vermögen abhängig.
Das heißt, es gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit, so dass erst alle eigenen Hilfsmöglichkeiten (wie Einkommen, Vermögen bis zu einer bestimmten Schongrenze, Leistungen der Pflegeversicherung) ausgeschöpft werden müssen.

Zudem erhalten Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld.
Auch dieses ist als nachrangige Leistung vom Einkommen und Vermögen abhängig.

Wie erhalten Betroffene die Leistungen?

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Zu beachten ist, dass Hilfe zur Pflege erst ab Bekanntwerden gezahlt wird, was eine rückwirkende Gewährung grundsätzlich ausschließt.

Die Antragsformulare sind hier beim Amt für Soziales erhältlich oder können auch direkt beim für die Entscheidung zuständigen Kreis Siegen-Wittgenstein, Sozialamt, Koblenzer Str. 73, 57072 Siegen angefordert bzw. von dessen Internetseite „Kreis Siegen-Wittgenstein, Hilfe zur Pflege“ heruntergeladen werden. Dort sind auch die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen aufgeführt.

Sie können aber auch hier die erforderlichen Unterlagen erfragen und die Anträge stellen. Wir leiten diese dann an die zuständige Stelle weiter.

Um Wartezeiten zu vermeiden und Ihnen einen besseren Service bieten zu können ist für eine Vorsprache eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bitte rufen Sie die für Sie zuständige Ansprechpartnerin an:

  • Buchstaben A - K: Frau Solbach
  • Buchstaben L - Z: Frau Kühn

Keine Sorge, wenn wir Ihren Anruf nicht sofort entgegennehmen können. Sofern Ihre Telefonnummer angezeigt wird oder Sie diese auf den Anrufbeantworter sprechen, rufen wir Sie schnellstmöglich zurück!

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Soziales

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Rita Kühn +49 2732 51 271 118
Uta Solbach +49 2732 51 304 119

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 252
Fax: +49 2732 27910 252
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