Verwaltung und Politik

Hundehaltung


Das Landeshundegesetz NRW
Neuerungen zum 1. Januar 2003

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab.
 

Die wichtigsten Regelungen erfahren Sie hier:

Anleinpflicht:

Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
  • Des weiteren sind Hunde innerhalb von Kreuztal auf allen Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile an der Leine zu führen (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Kreuztal vom 16.07.2004 in der derzeit geltenden Fassung)


Kategorien der Hunderassen:

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG):

  • Pittbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Darüber hinaus kann für

  • Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  • Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  • Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
  • Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  • Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen

eine Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch einen Amtstierarzt im Einzelfall festgestellt werden.

Hinweis:

Gefährliche Hunde unterliegen einer generellen Anlein- und Maulkorbpflicht, soweit sie sich nicht innerhalb eines befriedeten Besitztums befinden, an dessen Verlassen sie wirksam gehindert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Halter gefährlicher Hunde benötigen eine Erlaubnis. Insbesondere ist dabei Sachkunde nachzuweisen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Außerdem findet eine Zuverlässigkeitsprüfung statt. Die Hunde sind mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen.
Darüber hinaus muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden

Hinweis:

Hier besteht in Bezug auf die Haltervoraussetzungen kein Unterschied zu den gefährlichen Hunden. Lediglich die Notwendigkeit des Vorliegens besonderer privater oder öffentlicher Interessenlagen ist entbehrlich.

Große Hunde (§ 11 LHundG)

Ausgewachsene Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.

Hinweis:

Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen, soweit sie sich nicht innerhalb befriedeter Besitztümer befinden, an deren Verlassen sie wirksam gehindert sind. Große Hunde sind anzeigepflichtig. Es besteht hier die Verpflichtung, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie den Hund mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Halter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.


Hinweis zur Haftpflichtversicherung

Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 EUR, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 EUR.


Weitergehende Informationen sowie den Wortlaut des LHundG finden Sie auf den Seiten des Landesministeriums.

 

Anmeldung eines Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW:

Hunde gemäß § 3 oder § 10 LHundG NRW

Die Haltung dieser Hunde (Rassen siehe oben) ist erlaubnispflichtig. Vorzulegende Nachweise sind:

  • Chipnummer des Hundes,
  • Nachweis über eine abgeschlossene Hunde-Haftpflichtversicherung,
  • Führungszeugnis (Beantragung im Bürgeramt),
  • Sachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW,
  • Nachweis über die artgerechte und ausbruchsichere Haltung des Hundes.

Zusätzlich für Hunde nach § 3 LHundG NRW: besonderes öffentliches oder privates Interesse

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen gemäß Ziffer 18a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW zwischen 30 € und 100 €.

Hunde gemäß § 11 LHundG NRW

Vorzulegende Unterlagen:

  • Chipnummer der Hundes,
  • Nachweis über eine abgeschlossene Hunde-Haftpflichtversicherung,
  • Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 3 LHundG NRW.

 Die Meldung eines Hundes nach § 11 LHundG NRW ist gebührenpflichtig. Gemäß Ziffer 18 a 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW beträgt die Gebühr 25 €.

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Bürgeramt

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Susan Akca +49 2732 51 325 5
Michelle Albrecht +49 2732 51 333 3
Kathrin Jung +49 2732 51 334 3
Christina Kaltenbach +49 2732 51 337 3
Alexander Kwassow +49 2732 51 338 3
Birgit Loske +49 2732 51 339 3
Ida Charlotte Syring +49 2732 51 335 3
Sylvia von Schaewen +49 2732 51 336 3

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 325
Fax: +49 2732 27910 308
E-Mail:

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