Verwaltung und Politik

Vergnügungssteuer


Nach den Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes unterliegen

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos, und ähnlichen Einrichtungen,
  • Filmveranstaltungen,
  • sowie das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Gast- und Schankwirtschaften, in Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, jedermann zugänglichen Orten

grundsätzlich der Vergnügungssteuer.

Steuerpflichtig ist der jeweilige Veranstalter bzw. Halter der Geräte. Die einzelnen Steuersätze sind abhängig von der Art der Veranstaltung bzw. der Art und des konkreten Aufstellortes des Unterhaltungsgerätes und können den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes oder der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Kreuztal entnommen werden. Die eigentliche Festsetzung erfolgt über einen separaten Heranziehungsbescheid.

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Finanzen

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Michael Handke +49 2732 51 206 306

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 383
Fax: +49 2732 27910 383
E-Mail:

Öffnungszeiten

   
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr