Verwaltung und Politik
Gaststättenangelegenheiten
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht. Dem Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- Einwandfreie Grundrißzeichnungen (Maßstab 1:100 oder 1:50) aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, alle Beherbergungsräume, Toilettenanlagen einschließlich evtl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkeräume), Schnittzeichnung des Betriebes (Maßstab 1:100 oder 1:50) sowie Lageplan, jeweils in zweifacher Ausfertigung
- Kopie des Miet- oder Pachtvertrages
- Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnsitzes); das Führungszeugnis wird der Antragsbehörde unmittelbar zugesandt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Meldebehörde des Wohnsitzes); der Auszug wird der Antragsbehörde unmittelbar zugesandt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise für die Geschäftsführer einzureichen)
- Unterrichtungsnachweis nach dem Gaststättengesetz von der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine): Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregister und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
- Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes
- Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Gewerbeanmeldung
Die Annahme und Einleitung der Bearbeitung des Antrages kann erfolgen, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen sowie nach Anhörung aller weiteren zuständigen Behörden erfolgen. Die anfallenden Gebühren sind vor Erteilung der Erlaubnis zu entrichten.
Sollten nicht rechtzeitig alle Unterlagen vorliegen, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Dies ist aber nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorlage eines Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentalregister
- Vorlage eines Miet- bzw. Pachtvertrages
- Nur bei Übernahme eines bestehenden Betriebes!
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird vor Aushändigung der Erlaubnis fällig und bemisst sich u.a. nach der Größe des Lokals sowie der Betriebsart (z. B. reine Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe mit Übernachtungsmöglichkeiten usw.). Diese kann vorab telefonisch erfragt werden. Die Gebühr setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen (Gebührenrahmen):
- Endgültige Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) 1 - 50.000 EUR
- Ggf. Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis 100 EUR
- Gebühr für die Gewerbeanmeldung 20 EUR
Formular-Service
Zuständige Dienststelle
Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Ordnung und Sicherheit
Ansprechpartner/in
Name | Telefon | Zimmer | |
---|---|---|---|
Pia Klein | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 350 | 18 |
Louisa Pötz | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 217 | 18 |
Adressdaten
Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal
Telefon: +49 2732 51 290
Fax: +49 2732 27910 294
E-Mail: E-Mail anzeigen
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
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13.30 Uhr bis 15.45 Uhr | |
Donnerstag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr | |
Freitag | 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr |