Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Bürgersteige, Beleuchtung usw.) erhebt die Stadt Kreuztal Erschließungsbeiträge. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind die §§ 127 - 135 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sind nicht identisch mit den Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Nähere Informationen zu den Straßenbaubeiträgen finden Sie hier.
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