Verwaltung und Politik

Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung


Sie möchten sich selbständig machen und zukünftig ein Gewerbe ausüben, ein bereits bestehendes Gewerbe ummelden oder abmelden? Dann sind Sie hier genau richtig!

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jeder hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern eventuell bestehende Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel: Meisterbrief oder Konzession). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Kreuztal ist zuständige Behörde das Gewerbeamt beim Ordnungsamt der Stadt Kreuztal.

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, muss dies beim Gewerbeamt gleichzeitig anzeigen.

Dies gilt auch für

  • Wechsel oder Erweiterung des Gewerbegegenstandes (Tätigkeit),
  • Verlegung des Gewerbebetriebes innerhalb des Stadtgebietes,
  • Änderung des Namens des Gewerbetreibenden,
  • die endgültige Aufgabe beziehungsweise Beendigung der selbständigen Tätigkeit im Stadtgebiet.

Rechtsgrundlage: § 14 GewO

  • Sie müssen volljährig sein
  • Bitte beachten Sie eventuell bestehende Erlaubnispflichten

    Erlaubnispflichtig sind solche Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel:
     
    • Vermittlung von Versicherungen
    • Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
    • Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
    • Güterkraftverkehr, Mietwagen- und Taxiverkehr
    • Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros etc. mit Ausschank von alkoholischen Getränken

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können beim Gewerbeamt erfragt werden.

Überwachungsbedürftige Gewerbe

Für die untenstehenden Fälle hat der Gesetzgeber in § 38 GewO eine besondere Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden durch die zuständige Behörde vorgesehen. Dazu hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

Anträge für natürliche Personen werden bei der Wohnortgemeinde, Anträge für juristische Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung gestellt. Bitte beachten Sie, dass bei juristischen Person neben dem Führungszeugnis und dem Gewerbezentralregisterauszug für den gesetzlichen Vertreter, zusätzlich ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person zu beantragen ist.

Als Empfänger geben Sie bitte Stadt Kreuztal, Ordnung und Sicherheit, Siegener Straße 5, 57223 Kreuztal an. Zweck ist „§ 38 GewO – Überwachungsbedürftiges Gewerbe“.

Folgende Gewerbezweige sind erfasst:

1. An- und Verkauf von

a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,

b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,

c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,

d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,

e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe, 

2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),

3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,

4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,

5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,

6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Handwerk

Der selbständige Betrieb eines Handwerks im stehenden Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erlaubt.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.

Empfangsbescheinigung

Bei persönlichem Erscheinen und Vorlage der erforderlichen vollständigen Unterlagen wird Ihnen die Anmeldebestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO sofort erteilt.

Bei vollständigen, auf dem Postwege oder per E-Mail eingehenden Gewerbeanzeigen werden diese umgehend bestätigt.

Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Kreuztal) oder das anzeigepflichtige Ereignis (Um- oder Abmeldung) eintritt.

Bei Verlegung in eine andere Gemeinde sind eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich (bitte angeben, dass der Betrieb verlegt wird).

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe, zum Beispiel Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte etc., als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und die Höhe des erzielten Gewinns.

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ausländer

Ausländer, mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich erlaubt ist.

Bauliche Nutzungsänderung

Eine Gewerbeanmeldung ersetzt nicht die Genehmigung für die bauliche Nutzung Ihres Objektes (zum Beispiel Ladenlokal, Grundstück oder Ähnliches).

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, bereits vor Abschluss eines Miet-, Pacht- oder Kaufvertrages beim Bauordnungsamt der Stadt Kreuztal prüfen zu lassen, ob für die von Ihnen beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Grundstückes, der Betriebsräumlichkeiten etc. eine Genehmigung durch die Baubehörde besteht oder ob diese auf Antrag vor der von Ihnen beabsichtigte Nutzung erteilt werden kann.

Was benötige ich, was muss ich mitbringen oder einreichen?

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • für eingetragene Firmen: aktueller Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • für Vereine: aktueller Vereinsregisterauszug
  • für eine GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer wonach das Unternehmen bereits vor der Handelsregistereintragung den Beginn des Gewerbes anmelden soll
  • Etwaige Erlaubnisse (werden teilweise erst nach Gewerbeanmeldung erteilt)

Was kostet es?

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung sowie eine Änderung bzw. Erweiterung der Tätigkeit oder Verlegung innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung) beträgt zurzeit

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen: 13 Euro

Im Gewerbeamt können Sie mit Bargeld oder EC-Karte bezahlen.

Eine Gewerbeabmeldung ist zurzeit gebührenfrei.

Ersatzbescheinigungen (Zweitschriften) für Gewerbean- und –ummeldungen kosten 15 Euro pro Bescheinigung.

Formular-Service

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Ordnung und Sicherheit

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Pia Klein +49 2732 51 350 18
Louisa Pötz +49 2732 51 217 18

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 290
Fax: +49 2732 27910 294
E-Mail:

Öffnungszeiten

   
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr