Verwaltung und Politik
Spätaussiedlerangelegenheiten
Aussiedleraufnahmeverfahren
Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs gehört zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsamtes. Das Aussiedleraufnahmegesetz schreibt vor, dass Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen müssen. Der Aufnahmebewerber kann den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler vom Herkunftsgebiet aus über eine Deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Beauftragte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (Haus II), Abt. BS, Eupener Str. 125, 50933 Köln, stellen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.
Registrier- und Verteilverfahren
Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird im Rahmen des Registrierverfahrens das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, für das nunmehr auch das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
Bescheinigungsverfahren
Seit dem 01. Januar 2005 stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und den in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlingen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG eine Bescheinigung aus, nachdem man in dem zugewiesenen Bundesland Wohnsitz genommen hat. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind.
Die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung kann erst nach erfolgter Wohnsitzanmeldung (Bürgeramt, Zimmer 3) beantragt werden. Unter anderem ist dem Bundesverwaltungsamt dazu die Anmeldebestätigung in Kopie zu übersenden.
Der Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung kann hier gestellt werden.
Eine Hilfestellung allg. Art bietet an:
Beratungsstelle der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland
Maria Wolf, 57223 Kreuztal
Tel: 0 27 32 / 55 46 57
Handy: 01 76 38 48 79 03
- Telefonische Terminvereinbarung erforderlich ! –
Falls Übersetzungen von Urkunden und anderen Dokumenten benötigt werden, hier die Anschrift einer staatlich anerkannten Übersetzerin für die russische Sprache im Siegerland:
Helena Hammer
Am Alten Hof 15, 57072 Siegen-Seelbach
Tel.: 02 71 / 37 04 74
Zuständige Dienststelle
Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Soziales
Ansprechpartner/in
Name | Telefon | Zimmer | |
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Uta Solbach | E-Mail anzeigen | +49 2732 51 304 | 119 |
Adressdaten
Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal
Telefon: +49 2732 51 252
Fax: +49 2732 27910 252
E-Mail: E-Mail anzeigen
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
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Donnerstag | 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr | |
Freitag | 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr |