Leben in Kreuztal
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein kommunaler Wärmeplan?
Der kommunale Wärmeplan ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das von Kommunen erarbeitet wird. Ein kommunaler Wärmeplan soll den Grundstein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung legen. Ziel ist es, den vor Ort besten und kosteneffizientesten Weg zu einer fossilfreien und klimafreundlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Perspektivisch kann die Wärmewende nur in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern, Energieversorgern, Unternehmen und Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer gelingen.
Bis wann muss ein Wärmeplan für Kreuztal erarbeitet werden?
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Kommunen zur Erstellung eines Wärmeplans. Kommunen wie Kreuztal, in denen weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner leben, müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 erstellen. Kommunen wie Siegen, in denen mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner leben, haben etwas weniger Zeit: sie müssen ihren Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erstellen.
Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?
Ein kommunaler Wärmeplan zeigt strategisch auf, welche Gebiete in welcher Weise mit Wärme (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) versorgt werden können und in welcher Weise erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme genutzt werden können. Um diese Aussagen für das gesamte Stadtgebiet treffen zu können, ist die Zusammenarbeit mit relevanten Beteiligten wie der Stadtverwaltung, Politik, Netzbetreibern und Energieversorgen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern vor Ort wichtig.
Für einen Wärmeplan werden folgende Schritte durchlaufen:
- Bestandsanalyse: Wie heizt Kreuztal? Welche Energieträger werden dafür eingesetzt? Wie alt sind Gebäude und Heizungen in Kreuztal?
- Potenzialanalyse: Wie viel Energie kann durch Gebäudemodernisierungen und effizientere Prozesse in Unternehmen eingespart werden? Wie viel Wärme braucht Kreuztal in Zukunft? Wie viel Energie kann durch in Kreuztal verfügbare erneuerbare Energiequellen genutzt werden?
- Zielszenario: Wie kann Kreuztals Wärmeversorgung der Zukunft gestaltet werden und welchen Anteil haben die verschiedenen erneuerbaren Energiequellen daran?
- Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“): Welche Gebiete in Kreuztal eignen sich für eine zentrale oder dezentrale (z. B. mit Wärmepumpen) Wärmeversorgung?
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie: Welche Maßnahmen können zu einer wirksamen Umsetzung beitragen? Welche Akteure in Kreuztal können welche Maßnahmen umsetzen? Welche Strukturen und Kooperationen braucht es dafür?
Was ist das Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?
Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung ist eine Karte, die für das Stadtgebiet zeigt, welche Bereiche sich für eine zentrale oder dezentrale Versorgung eignen. Im Wärmeplan werden hierfür die Begriffe „Wärmenetzgebiet“ und „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ verwendet. Außerdem wird aufgezeigt, welche Energieträger für die Wärmeversorgung der Zukunft eingesetzt werden können. Damit gibt der kommunale Wärmeplan Orientierung für zukünftige Planungen – etwa für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die vor einem Heizungstausch oder vergleichbaren Umbauten stehen.
Beispiele für bereits erstellte Wärmepläne finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novelle des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen bei einem Austausch zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Für Heizungshavarien bestehen Übergangsfristen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Wärmenetze, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.
(Quelle: Verbraucherzentrale)
Welche Verbindlichkeit weist ein kommunaler Wärmeplan auf?
Der kommunale Wärmeplan ist ein informelles Instrument, aus dem sich keine rechtlich verbindlichen Vorgaben ergeben. Rechtliche Bindungswirkung entfaltet der Plan durch die Ausweisung von „Wärmenetzgebieten“ und „Wasserstoffgebieten“. Dafür bedarf es eine zusätzliche Ausweisung und zusätzlichen Beschluss des Rates der Stadt Kreuztal für klar abgegrenzte Flurstücke in der Kommune. Durch den Beschluss der Gebiete folgt die vorzeitige Pflicht zur Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einen Monat nach der Bekanntgabe, wobei weiterhin technische Wahlfreiheit zur Erreichung der Anforderungen besteht. Diese Vorgehensweise ist bislang nicht absehbar. Trotz des eher informellen Charakters bietet der Wärmeplan weiterhin Mehrwert. Er kann folgendes leisten:
- Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung,
- Festlegung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Wärmepumpen
- Priorisierung von Maßnahmen
- Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Orientierungshilfe für den Stromnetzausbau
- Orientierungshilfe für Baufamilien und Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
- Orientierungshilfe für neue Förderprogramme
Wo stößt ein kommunaler Wärmeplan an seine Grenzen?
Ein kommunaler Wärmeplan wird in Zeiten dynamischer Veränderungen von Rahmenbedingungen erstellt. Insofern können Unsicherheiten hinsichtlich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten nicht vollständig behoben werden. Auch stellt ein Wärmeplan keine Ausbaugarantie für die dargestellten Wärmeversorgungsgebiete dar. Die Bereitstellung von Energieinfrastrukturen liegt in der Verantwortung potenzieller Wärmedienstleister. Anschluss- und/oder Termingarantieren für Wärmenetzanschlüsse können daher nicht ausgesprochen werden. Dennoch wird bereits im Erstellungsprozess ein Austausch mit den relevanten Beteiligten angestrebt, um entsprechende Umsetzungsstrategien vorzubereiten. Ein Wärmeplan ersetzt keine einzelfallbezogene Gebäudeenergieberatung (z.B. über den Energieverein Siegen-Wittgenstein, Verbraucherzentrale oder Energieberaterinnen und Energieberater) – vor einem Heizungsaustausch oder vergleichbaren Umbauten sollte diese stets eingeholt werden.
Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen sind notwendig für eine klimafreundliche Wärmeversorgung der Zukunft. Wärme aus erneuerbaren Energie ist Wärme aus Geothermie (Wärme aus dem Erdboden), Umweltwärme (Luft, Wasser oder technische Prozesse), Abwasser, Solarthermie-Anlagen, Biomasse, grünem Methan (Verbrennung von Biomethan), erneuerbarem Strom, Wärmepumpen und grünem Wasserstoff. Der Wärmeplan zeigt auf, wie viel Wärme aus erneuerbaren Energien Kreuztal zukünftig benötigt und wo diese herkommen kann.
Was für Wärmenetze gibt es?
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.
Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:
Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte. Meistens wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben meistens Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.
Neben der Länge des Netzes, kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden:
- Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 °C transportieren
- warme Wärmenetze, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30-70 °C transportieren
- Kalte Wärmenetze, die Wasser mit Vorlauftemperaturen von 0-10 °C transportieren. Hierzu bedarf es einer Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.
Welche Bedeutung haben das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz für mich als Hausbesitzerin und Hausbesitzer?
Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) haben unmittelbar nach Inkrafttreten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sowie Mieterinnen und Mieter. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich zunächst kein Erfüllungsaufwand für Bürger*innen. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.
Das Gebäudeenergiegesetz hingegen löst bereits zum 01.01.2024 Wirkung aus. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe weitere Fragen)
(Quelle: Gertec)
Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 – was heißt das jetzt für mich?
Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 1. Januar 2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 %-Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 1. Januar 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
(Quelle: BMWK & Stadt Recklinghausen)
Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?
Welche der Erfüllungsoptionen nach dem Gebäudeenergiegesetz am besten für Ihr Gebäude geeignet ist, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit zertifizierten Energieberaterinnen und Energieberater erörtern. Zum Teil können Beratungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert werden. Hier finden sich Infos unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/ oder auf der Internetseite des Energievereins Siegen-Wittgenstein e.V.: https://www.energieverein-siwi.de/
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet in dem sich Ihr Gebäude befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie den Heizungsweiser des BMWK nutzen.
Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?
Nein, für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das Gebäudeenergiegesetz. Eine funktionierende fossile Heizung, die nach dem 1. Januar 1991 und vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.
Wenn die Anlage kaputtgeht und eine neue Anlage eingebaut werden muss (sog. Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Heizungsanlage einzubauen, die einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien berücksichtigt. Das Finden einer Lösung liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der kommunale Wärmeplan noch nicht greift.
Wenn die Stadt Kreuztal eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor dem 30. Juni 2028 trifft, werden die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vorzeitig ausgelöst.
Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan allein die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach Gebäudeenergiegesetz einzuhalten.
(Quelle BMWK)
Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?
Wenn ein fossil-betriebener Heizkessel (Erdgas oder Heizöl) vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden ist, darf dieser nicht länger betrieben werden. Heizkessel, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut und aufgestellt worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer*innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümerwechsels muss jedoch der neue Eigentümer den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
Welche Auswirkungen hat ein Heizungsaustausch auf meine Miete?
Vermieterinnen und Vermieter können die bei einer Modernisierung der Heizungsanlage anfallenden Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das Gebäudeenergiegesetz sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen eine Deckelung vor: es dürfen maximal 0,50 Euro/m² umgelegt werden. Diese Deckelung bezieht sich ausschließlich auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht des deutschen Mieterbundes finden Sie hier.
(Quelle: BMWK)