Grundsätzlich ist jeder, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Anforderungen für die Funktionstüchtigkeit richten sich dabei nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die bislang durch den § 61a des Landeswassergesetzes NRW landesrechtlich festgelegten Prüffristen für private Grundstückseigentümer/innen werden auf Grund neuer Gesetzesinitiativen voraussichtlich zukünftig entfallen.
Für industrielle oder gewerbliche Abwasserleitungen ist die Dichtheit voraussichtlich bis zum 31.12.2020 nachzuweisen.
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