Verwaltung und Politik

Spätaussiedlerangelegenheiten


Aus­sied­ler­auf­nah­me­ver­fah­ren

Die Auf­nah­me der Per­so­nen, die we­gen ih­rer deut­schen Volks­zu­ge­hö­rig­keit auch heu­te noch von den Fol­gen des Zwei­ten Welt­krie­ges und sei­nen Ne­ben­wir­kun­gen be­trof­fen sind, ist im Bun­des­ver­trie­be­nen­ge­setz (BVFG) ge­re­gelt.  Die Auf­nah­me die­ser Per­so­nen und die Steue­rung des Zu­zugs ge­hört zu den Auf­ga­ben des Bundesverwaltungsamtes. Das Aussiedleraufnahmegesetz schreibt vor, dass Spätaussiedler vor ih­rer Aus­rei­se nach Deutsch­land noch vom Her­kunfts­ge­biet aus ein förm­li­ches Auf­nah­me­ver­fah­ren beim Bun­des­ver­wal­tungs­amt durch­füh­ren müssen. Der Auf­nah­me­be­wer­ber kann den An­trag auf Auf­nah­me als Spätaus­sied­ler vom Her­kunfts­ge­biet aus über ei­ne Deut­sche Aus­lands­ver­tre­tung oder über in Deutsch­land le­ben­de Ver­wand­te oder sons­ti­ge Be­auf­trag­te als Be­voll­mäch­tig­te beim Bun­des­ver­wal­tungs­amt (Haus II), Abt. BS, Eupener Str. 125, 50933 Köln, stel­len. Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt prüft im Rah­men die­ses Auf­nah­me­ver­fah­rens, ob die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen tat­säch­lich er­füllt sind und er­teilt dann den Auf­nah­me­be­scheid. Erst die­ser be­rech­tigt zur Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Auch die nicht­deut­schen Ehe­gat­ten und Ab­kömm­lin­ge des Spätaus­sied­lers, die nicht selbst die Spätaus­sied­le­rei­gen­schaft be­sit­zen, kön­nen in den Auf­nah­me­be­scheid des  Spätaus­sied­lers ein­be­zo­gen wer­den, so­fern sie die Vor­aus­set­zun­gen des Bun­des­ver­trie­be­nen­ge­set­zes er­fül­len.

Re­gis­trier- und Ver­teil­ver­fah­ren

Nach ih­rem Ein­tref­fen im Bun­des­ge­biet wer­den die Spätaus­sied­ler und ih­re Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen in der Au­ßen­stel­le Fried­land des Bun­des­ver­wal­tungs­am­tes re­gis­triert und auf die ein­zel­nen Bun­des­län­der ver­teilt. Gleich­zei­tig wird im Rah­men des Re­gis­trier­ver­fah­rens das Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, für das nun­mehr auch das Bun­des­ver­wal­tungs­amt zu­stän­dig ist.

Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren

Seit dem 01. Januar 2005 stellt das Bun­des­ver­wal­tungs­amt Spätaus­sied­lern zum Nach­weis der Spätaus­sied­le­rei­gen­schaft und den in den Auf­nah­me­be­scheid ein­be­zo­ge­nen nicht­deut­schen Ehe­gat­ten oder Ab­kömm­lin­gen zum Nach­weis des Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen des § 7 Abs. 2 BVFG ei­ne Be­schei­ni­gung aus, nach­dem man in dem zu­ge­wie­se­nen Bun­des­land Wohn­sitz ge­nom­men ha­t. Die Ent­schei­dung über die Aus­stel­lung der Be­schei­ni­gung ist für al­le Be­hör­den und Stel­len ver­bind­lich, die für die Ge­wäh­rung von Rech­ten und Ver­güns­ti­gun­gen zu­stän­dig sind.

Die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung kann erst nach erfolgter Wohnsitzanmeldung (Bürgeramt, Zimmer 3) beantragt werden. Unter anderem ist dem Bundesverwaltungsamt dazu die Anmeldebestätigung in Kopie zu übersenden.

Der Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung kann hier gestellt werden.

Eine Hilfestellung allg. Art bietet an:

Beratungsstelle der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland

Maria Wolf, 57223 Kreuztal

Tel: 0 27 32 / 55 46 57

Handy: 01 76 38 48 79 03

- Telefonische Terminvereinbarung erforderlich ! –

Falls Übersetzungen von Urkunden und anderen Dokumenten benötigt werden, hier die Anschrift einer staatlich anerkannten Übersetzerin für die russische Sprache im Siegerland:

Helena Hammer

Am Alten Hof 15, 57072 Siegen-Seelbach

Tel.: 02 71 /  37 04 74

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Soziales

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