Aktuelles

Montag, 18.12.2017

Der Winter hat Einzug gehalten - Stadt Kreuztal informiert über Räumpflicht

Danach besitzen unfallgefährdete und zugleich verkehrswichtige Straßen höchste  Priorität. Vor diesem Hintergrund bittet die Stadtverwaltung die Kreuztaler Bürger um  Verständnis dafür, dass die Einsatzkräfte nicht überall gleichzeitig gegen Schnee und Glätte  vorgehen können. Der Winter stellt aber nicht nur die Einsatzkräfte der Verwaltung vor besondere Herausforderungen, sondern auch die Bürger. Damit es bei Fußgängern und Autofahrern nicht zu gefährlichen Rutschpartien kommt, ist ihre Mithilfe unbedingt erforderlich.

Die Schneeräum-, Streu- und Verkehrssicherungspflicht, der alle Kreuztaler Bürger unterliegen, ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kreuztal geregelt (www.kreuztal.de/buergerservice/ortsrecht/).

Hier die wichtigsten Inhalte:

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Sind Gehwege nicht vorhanden, so ist seitlich auf der Fahrbahn ein 1m breiter Streifen als Gehstreifen von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schulbusse, an Fußgängerüberwegen und Querungshilfen, müssen die Gehwege so von Schnee frei gehalten und bei Glätte bestreut werden, dass diese Bereiche gefahrlos erreicht und verlassen werden können. An gefährlichen Stellen, wie zum Beispiel bei Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und auf starken Gefäll- oder Steigungsstrecken, bittet die Stadtverwaltung, den Winterdienst besonders sorgfältig auszuführen.

Wichtig ist auch, dass Schnee und Eis von Privatgrundstücken nicht auf Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden dürfen, da dieses Verhalten zu gefährlichen Situationen für alle Verkehrsteilnehmer führt. Vielmehr ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf den Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, die Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckel der Versorgungsleitungen und die dazugehörigen Hinweisschilder sind von Eis und Schnee freizuhalten.

Beim Abstellen von KFZ, aber auch beim Bereitstellen der Abfalltonnen zur Entleerung und der Gelben Säcke zur Abholung ist darauf zu achten, dass die Räumfahrzeuge auf Straßen und vor allem Rad- und Gehwegen nicht behindert werden.

Und noch ein Hinweis: Bei größeren Schneemengen werden die Straßen nicht unerheblich eingeengt und in Folge der Verkehrsfluss erschwert. Um die Befahrbarkeit der Straßen, insbesondere für Rettungsdienst und Feuerwehr zu gewährleisten, werden die Räumfahrzeuge deshalb mancherorts Schnee auch auf Gehwege schieben müssen.