I. Kindertagesbetreuung und Selbsttests ab dem 12. April 2021
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) weist darauf hin, dass die Kindertagesbetreuung auch nach dem 11. April 2021 bis auf Weiteres im eingeschränkten Regelbetrieb bleibt. Es gelten weiterhin die Regelungen, die in der Offiziellen Information vom 26.03.2021 (s.u.) aufgeführt sind. Es gibt landesweit weiterhin nur feste Gruppen. Die Betreuungszeiten bleiben pauschal um 10 Stunden/Woche gekürzt.
Allerdings soll der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 12. April 2021 von einem umfassenden Testangebot begleitet werden. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflegepersonen werden landesseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt. Konkret sollen die Kinder auf freiwilliger Basis von den Eltern zuhause getestet werden.
In der Woche ab dem 12. April 2021 werden die ersten Selbsttests über die Träger und Jugendämter an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilt. Informationen zum Selbsttest sind dem Infomationsschreiben des MKFFI vom 08.04.2021 zu entnehmen (s.u.).
Sollte sich das Pandemiegeschehen negativ verändern, sieht die Planung des MKFFI die Rückkehr in die jeweilige zurückliegende Phase vor.
Bei sprunghaftem Anstieg des Infektionsgeschehens greift die „Corona-Notbremse“. In diesem Fall gilt ein Betretungsverbot in der Kindertagesbetreuung. Eine Notbetreuung wird ausschließlich für Kinder mit besonderen Bedarfen sowie für Kinder, bei denen beide Eltern in der eng definierten kritischen Infrastruktur tätig sind, vorgehalten. Eine „Corona-Notbremse“ wird je nach Infektionsgeschehen möglichst regional begrenzt Anwendung finden.
Achtung! Mit Wirkung vom 10.04.2021 gelten die in der Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 09.04.2021 zur Fortführung und Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffenen Regelungen. Für den Bereich der Kinder- Jugendhilfe wird auf die unter Punkt 3 gemachten Ausführungen verwiesen (siehe gesetzliche Bestimmungen).
Die Betreuung der Kinder erfolgt weiterhin grundsätzlich im Umfang der Betreuungsverträge.
Bei rückläufigem Infektionsgeschehen kann die Kindertagespflege unverändert fortgesetzt werden. Sollte sich das Pandemiegeschehen negativ verändern, wird seitens des MKFFI reagiert werden.
Bei sprunghaftem Anstieg des Infektionsgeschehens greift analog zur Kindertagesbetreuung auch in der Kindertagespflege die „Corona-Notbremse“. In diesem Fall wird auch die Kindertagespflege regional oder landesweit komplett geschlossen. Eine Notbetreuung wird es in einem solchen Notfall nur ganz eng begrenzt geben.
Achtung! Mit Wirkung vom 10.04.2021 gelten die in der Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 09.04.2021 zur Fortführung und Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffenen Regelungen. Für den Bereich der Kinder- Jugendhilfe wird auf die unter Punkt 3 gemachten Ausführungen verwiesen (siehe gesetzliche Bestimmungen).
Wesentliche und aktuelle Informationen finden Sie hier:
Gesetzliche Bestimmungen
Anlage zur Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021
Informationen aus dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW
Informationen des Landesjugendamtes
Informationen des Landesjugendamtes zur Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Kinderbetreuung
Bescheinigungen