Verwaltung und Politik

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung


HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT:

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt in Frage, wenn man aus eigenen Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund des Nachranges der Sozialhilfe wird zu Beginn ermittelt, ob alle anderen möglichen staatlichen Leistungen ausgeschöpft worden sind und inwieweit unterhaltsverpflichtete Angehörige Hilfe leisten können. Insbesondere kommt bei erwerbsfähigen Personen das Arbeitslosengeld II in Betracht. Diese Leistung erbringt das Jobcenter in der Heesstr. 5 in Kreuztal. Die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist durch laufende und einmalige Leistungen möglich. Die laufende Leistung stellt den notwendigen Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher. Einmalige Leistungen (Beihilfen) sind denkbar z.B. für eine Wohnungsersteinrichtung oder eine Bekleidungserstausstattung. Zudem können Personen, die keine lfd. Leistung beziehen, wenn sie nur geringfügig mit ihrem Einkommen über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, einmalige Leistungen (wie oben beschrieben) beziehen. Hierbei ist jedoch eine Ansparzeit für die erforderlichen Anschaffungen zu berücksichtigen.

Anspruchsermittlung: Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches wird der persönliche monatl. Bedarf den Einkünften /dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatl. Bedarf gehören der Regelbedarf, die angemessenen Unterkunftskosten und möglicherweise ein Mehrbedarfszuschlag. Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatl. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet. Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand liegt derzeit bei 432 € (Stand 01.01.2020). Für weitere Familienmitglieder sind die Regelsätze nach dem Alter der Personen gestaffelt.

Vergünstigungen:
Mit dem Sozialhilfebezug sind weitere Vergünstigungen verbunden:

  • Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr,
  • Ermäßigung bei der Telefongebühr bei einem Anschluss über die Deutsche Telekom,
  • Teilbefreiung von der Zahlung der Hundesteuer,
  • Vergünstigungen für öffentliche Einrichtungen/ Veranstaltungen über den Kreuztaler Stadtpass.

Diese Leistungen werden jedoch nur auf Antrag erbracht!


GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG

Seit 01.01.2003 gibt es eine neue Sozialleistung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Die Grundsicherung wurde am 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) als eine Form der Sozialhilfe eingefügt. Im Regelfall werden Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 € (Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Steuerbescheid), besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, - die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Erreichen der Altersgrenze) bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1947 entsprechend der geltenden Anhebung der Altersgrenze ein höheres Lebensjahr erreicht haben oder - die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen, - die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. - aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten odes des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.


HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT IN SONDERFÄLLEN:

In begründeten Sonderfällen kann auch Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, obwohl kein laufender Anspruch besteht. Sonderfälle sind z.B. Mietrückstände oder Rückstände bei Energieversorgungsunternehmen.


HILFEN ZUR GESUNDHEIT:

Wer keinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz genießt, kann nach Prüfung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse über das Sozialamt durch Anmeldung bei einer Krankenkasse als "Betreuungsfall" einen notwenigen Schutz erhalten.


EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR BEHINDERTE:

Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder von solch einer Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, soweit die erforderlichen Leistungen nicht von einer Krankenkasse übernommen werden. Mögliche Hilfen (nicht abschließend) u.a.:

  • Ambulante oder stationäre Behandlungen,
  • Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
  • Heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind,
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
  • Hilfe zur Ausbildung / Fortbildung / Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes.

 

HILFE ZUR PFLEGE:

Die Hilfe zur Pflege umfasst die häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege und stationäre Pflege. Leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich länger als 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Bei einer kürzeren Pflegebedürftigkeit kann ebenfalls eine Hilfe in Frage kommen. Auch hier gilt wieder der Grundsatz der Nachrangigkeit, so dass erst alle eigenen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen (Einkommen, Vermögen, Pflegeversicherung).

Zuständige Dienststelle

Mehr Informationen zur zuständigen Dienststelle finden Sie unter Soziales

Ansprechpartner/in

Name E-Mail Telefon Zimmer
Birgit Karakus +49 2732 51 273 29
Thomas Lücking +49 2732 51 252 26
Gabriele Schmitz +49 2732 51 346 28
Marion Schneider +49 2732 51 244 27

Adressdaten

Rathaus
Siegener Str. 5
57223 Kreuztal

Telefon: +49 2732 51 252
Fax: +49 2732 27910 252
E-Mail:

Öffnungszeiten

   
Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr